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Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Mittwoch, 20 Januar 1999 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Maßgebliche
Vertragsgrundlage für alle von uns (Verkäufer) durchzuführenden
Verkäufe sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie
etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden
Bedingungen des Käufers, die nicht anerkannt werden.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote
des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein
schriftliches Angebot des Verkäufers vorliegt und nichts anderes
vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 3 Wochen nach
Abgabe bindend.
Der Verkäufer gibt grundsätzlich keine
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben,
Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder
Drucksachen ab. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, sind nur
ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte
Beschaffenheit oder eine bestimmte Haltbarkeit des Kaufgegenstandes als
eine Garantie zu werten.
Warenproben, Modelle, Zeichnungen,
Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne
Zustimmung des Verkäufers dritten Personen nicht zugänglich gemacht
werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages unverzüglich an
den Verkäufer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen
sind in diesem Fall zu vernichten.
III. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
Alle
Preise gelten ab Verkaufsniederlassung inklusive Mehrwertsteuer zzgl.
Verpackung und Fracht/Porto bzw. ab Lager frei Verladen. Erfolgt der
Verkauf nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Montage, Inbetriebnahme,
Einregelung oder ähnliche Leistungen werden auf Wunsch ausgeführt und
die Kosten für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.
Eine
Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht
kaufmännischen Verkehr dann an den Käufer weiterberechnet, wenn die
Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert
wird.
Nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware sind Rechnungen,
soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle
Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und vom Käufer ohne jeden
Abzug (Skonto, Rabatt), spätestens binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt
an den Verkäufer zu leisten. Nach Ablauf der 10-Tages-Frist befindet
sich der Käufer in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach
§ 320 BGB vorliegt.
Wechsel und Schecks werden nur
erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen
gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
IV. Lieferzeit, Lieferort und Gefahrübergang
Die
Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen
des Käufers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen,
voraus.
Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder
anderen unabwendbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen,
wie z. B. Arbeitskämpfe, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die
Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Der
Käufer, der Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter
Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelung
(§§ 437 Nr. 2, 440 BGB), insbesondere weil der ursprüngliche
Liefertermin nicht eingehalten werden konnte.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
Lieferungen
erfolgen ab Niederlassung des Verkäufers auf Kosten und Gefahr des
Käufers. Wird auf Verlangen des Käufers, der kein Verbraucher ist, der
Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet,
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Käufer
über.
Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt
das Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden
für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt.
Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren
Anfuhrweg, so haftet der Käufer für die hierdurch auftretenden Schäden.
Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Käufer verschuldete
Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.
Bei Lieferung geht die
Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit
Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der
Montageleistung über.
Gerät der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
V. Montage
Ist
die Montagezeit im Angebot extra ausgewiesen, ist nach Aufwand
abzurechnen. Bei Montage der gelieferten Produkte wird die Anfahrtszeit
als Arbeitszeit berechnet, kann aber auch nach Kilometerpauschale
verrechnet werden.
VI.Eigentumsvorbehalte
Der Verkäufer
behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den
Kaufgegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag
vor. Veräußert der Käufer, der kein Verbraucher ist, den Kaufgegenstand
weiter, so hat er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers
offenzulegen. Ferner darf der Käufer, der kein Verbraucher ist, mit
seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Werden die Rechte
des Verkäufers beeinträchtigt, z. B. durch Pfändung, muss der Käufer
dies ihm sofort schriftlich anzeigen.
Soweit die Kaufgegenstände
wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des Käufers
geworden sind, verpflichtet sich der Käufer, der kein Verbraucher ist,
bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen
eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Verkäufer die Demontage der
Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers
ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
Gegenständen zurückzuübertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten
gehen zu Lasten des Käufers, der kein Verbraucher ist.
Werden
Kaufgegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden oder
verarbeitet, so überträgt der Käufer, der kein Verbraucher ist, falls
durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum
entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen
Gegenstand in Höhe der Forderung des Verkäufers an den Verkäufer.
VII. Sachmängel
Erkennbare
Mängel der Kaufsache, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Käufer,
der kein Verbraucher ist, vor Verarbeitung oder Einbau unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung schriftlich
anzuzeigen.
Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B.
herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen,
die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher
Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
Gegenüber
einem Käufer, der kein Verbraucher ist, ist die Haftung für Sachmängel,
die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigen, ausgeschlossen.
Bei Lieferung neu hergestellter
Sachen, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
haben, verjähren Mängelansprüche (§ 437 BGB) des Käufers, der kein
Verbraucher ist, in einem Jahr. Im Übrigen gilt für Käufer (sowohl
Verbraucher als auch Unternehmer) die gesetzlichen Regelungen für
Mängelansprüche (§ 437 BGB), z. B. im Fall des Rückgriffsanspruchs des
Verbrauchers § 479 BGB.
Soweit der Käufer, der nicht Verbraucher
ist, wegen des Kaufgegenstandes einen Mängelanspruch seines Abnehmers
erfüllen muss, hat er im Falle des Lieferantenregresses des § 478 BGB
den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen und nach Möglichkeit
im Fall der Mängelbeseitigung die kostenmäßig günstigste Art zu wählen.
Bei
Lieferung gebrauchter Sachen verjähren Mängelansprüche bei einem
Käufer, der Verbraucher ist (§ 13 BGB), in einem Jahr. Ist der Käufer
kein Verbraucher, so erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter
Ausschluss der Mängelhaftung.
VIII. Haftung
Der Verkäufer
haftet für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind,
gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, im Falle von vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch
ihn selbst (Verkäufer), seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung. des
Vorliegens von Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat,
der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des
Kaufgegenstandes (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines
Mangels), der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, im Falle
einfacher Fahrlässigkeit (nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und
Vorsatz) ist der Schadensersatz des Käufers, der kein Verbraucher ist,
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird; der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Stehen
dem Käufer nach diesem Abschnitt VIII Haftung ein
Schadensersatzanspruch zu, so verjährt dieser mit Ablauf der
Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche. Für einen
Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz gilt die in
diesem Gesetz genannte Verjährungsfrist.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand
für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel-
und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüche ist das
Amtsgericht in D-02943 Weißwasser.
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