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Donnerstag, 31 Januar 2008 |
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Änderung der
Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Förderung erneuerbarer Energien ab 01.01.2008
Basisförderung von Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse
1. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung:
Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und
Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester
Biomasse (mit Ausnahme von Holzhackschnitzeln) zur Wärmeerzeugung mit
einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW (auch
Kombinationskessel) beträgt 36,00 Euro je kW errichteter installierter
Nennwärmeleistung.
Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge
* für Pelletkessel: 2000 Euro.
* für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von mindestens 30 l/kW: 2500 Euro.
2. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln:
Die Förderung beträgt pauschal 1000 Euro je Anlage. Förderfähig sind
nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem
Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.
3. Scheitholzvergaserkessel von 15 kW bis 50 kW Nennwärmeleistung:
Die Förderung beträgt 1125 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur
Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen
von 55 l/kW verfügen.
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